In der „Gestaltungssatzung Sandberger Weg“
wird § 2 Satz 2 folgendermaßen gefasst: „Fassaden müssen verputzt und
hell gestrichen sein, ein weißer bis cremefarbener Verblender bzw. Riemchen
(Erscheinungsbild incl. Fugen) ist zulässig.“
 
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 1. Änderung
der „Gestaltungssatzung Sandberger Weg“ mit vorstehender Änderung
als Satzung.