Die Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Vergnügungssteuersatzung) wird mit den folgenden, vom Hauptausschuss vorgeschlagenen erhöhten Steuersätzen (§ 5), beschlossen:
Steuersatz für Geräte mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk wird auf 10 v.H. festgesetzt (§ 5 (1) Vergnügungssteuersatzung).
Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicheres Zählwerk wird die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit
- in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen auf 160,00 €
und
- an den übrigen Orten auf 80,00 €
festgesetzt (§ 5 (4) Vergnügungssteuersatzung).