1. Die im Rahmen der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
des Bebauungsplanes Nr. 71 abgegebenen Stellungnahmen hat die
Stadtverordnetenversammlung mit folgendem Ergebnis geprüft:
a) berücksichtigt
werden die Stellungnahmen von
1. DB vom
22.08.07 (Nr. 4):
Sofern sich
Grundstücksflächen mit planfestgestellten Bahnanlagen im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes befinden, werden diese entweder als „Fläche für
Bahnanlagen“ festgesetzt oder aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes
herausgenommen.
2. IHK
Lübeck vom 14.09.2007 (Nr. 26):
Die Stadt
Neustadt in Holstein ist mit dem Vorschlag einverstanden, mit den von der
Planung tangierten Unternehmen ein Gespräch zu führen. Eine entsprechende
Einladung durch die IHK Lübeck wird die Stadt annehmen.
b) teilweise
berücksichtigt werden die Stellungnahmen von
3. Wasser-
und Bodenverband Neustädter Binnenwasser vom 29.08.2007 (Nr. 23):
zu 1:
Aus der
Aufstellung des B-Planes Nr. 71 ergibt sich keine höhere Flächenversiegelung
als aus dem B-Plan Nr. 27.
zu 2:
Der
Bebauungsplan Nr. 71 ändert nichts an der vorhandenen Problematik.
zu 3:
die
gesetzliche Unterhaltungspflicht des WBV wird zur Kenntnis genommen.
zu 4, 5 und 6:
Die genannten
Vorschriften der Verbandssatzung werden zur Kenntnis genommen.
zu 7:
Es kann hier
nur die „Auflage“ Nr. 3 gemeint sein. Sofern dem WBV ein Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht zusteht, muss er dieses gegenüber den Eigentümern
selbst durchsetzen. Durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes können Geh-,
Fahr- und Leitungsrechte nur vorbereitet, aber nicht rechtlich gesichert
werden.
4.
Landesamt für Natur und Umwelt vom 24.08.2007 (Nr. 19):
Der in Ziff.
7.3 der Begründung beschriebene Sachverhalt wird seitens der Stadt Neustadt in
Holstein durchaus als Nutzungskonflikt angesehen, der jedoch im Rahmen der
Aufstellung des Bebauungsplanes nicht gelöst werden kann.
Die in Ziff.
1.6 der Begründung genannten unterschiedlichen Flächengrößen werden näher
begründet.
5. Kreis
Ostholstein vom 13.09.2007 (Nr. 22):
zu1:
Die Stadt
Neustadt in Holstein bedauert die Zusammenlegung der beiden Verfahrensschritte,
sieht jedoch keinen Anlass, einen dieser Verfahrensschritte zu wiederholen. Das
beschleunigte Verfahren soll für diesen Bebauungsplan nicht angewandt werden.
zu 2a:
Die übrigen
Flächen des B-Planes Nr. 27 sollen ebenfalls überplant werden, es ist jedoch
die Aufteilung in insgesamt drei neue B-Pläne vorgesehen, da ein einziger
großer Plan mit zu vielen Problemen belastet wäre.
zu 2b:
Die Stadt
Neustadt in Holstein ist hinsichtlich der planungsrechtlichen Situation anderer
Auffassung als das staatliche Umweltamt Kiel (dort: § 38 BauGB, Neustadt:
Planungshoheit). Diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen werden in der
Begründung näher erläutert. In der Zeichenerklärung werden bei den
Festsetzungen jeweils die Worte „und Abs. 6“ gestrichen.
zu 2c:
Der
Bestandsschutz soll gewahrt werden. Die Planungsüberlegungen, die zu einer Verkleinerung
der Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen geführt haben, werden in der
Begründung näher dargelegt. Eine Zurückstellung der Bestandssicherung ist nicht
geplant, auch dies wird in der Begründung näher dargelegt.
zu 2d:
Rechtsgrundlage
für die Einschränkungen im GE-Gebiet ist § 1 Abs. 5 BauNVO (oder § 1 Abs. 7
Ziff. 2 BauNVO). Die besonderen städtebaulichen Gründe, die diese Einschränkung
rechtfertigen, werden in der Begründung genannt.
zu 2e:
Die durch das
Müllheizkraftwerk entstehenden Immissionen werden ermittelt und in die Abwägung
mit anderen öffentlichen und privaten Belangen einbezogen.
6. Untere
Bauaufsichtsbehörde vom 18.09.2007 (Nr. 44):
Ziff. 2.2 der
textlichen Festsetzungen wird um das Wort „mittleren“ ergänzt, um
den festgesetzten Höhenbezugspunkt zu konkretisieren.
Der Anregung
hinsichtlich der abweichenden Bauweise, dass der Hinweis auf die LBO nicht
erforderlich ist, wird nicht gefolgt, da ansonsten nicht erkennbar wäre, ob
Grenzabstände einzuhalten sind (wie in der offenen Bauweise) oder nicht (wie in
der geschlossenen Bauweise).
c) nicht berücksichtigt
werden die Stellungnahmen von
7.
Staatliches Umweltamt Kiel vom 21.08.2007 (Nr. 20):
zu Ziff. 1:
Die Bedenken,
dass der Bebauungsplan dem Genehmigungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes
Kiel vom 29.06.2007 und damit dem § 38 BauGB widerspricht, wird zurückgewiesen,
da die Genehmigung nicht rechtskräftig ist, da mehrere Widersprüche eingelegt
wurden.
zu Hinweis a:
Das
Planungserfordernis für die Aufstellung des B-Planes Nr. 71 ist in Ziff. 2 der
Begründung ausrechend dargelegt. In der Überschrift wird das Wort
„Planungserfordernis“ ergänzt.
zu Hinweis b:
Die
Heilungsmöglichkeit nach § 214 Abs. 4 BauGB setzt ein ergänzendes Verfahren
voraus. Dieses ist nur bei unveränderter Sach- und Rechtslage möglich. Da sich
die Sach- und Rechtslage aber seit der Aufstellung des B-Planes Nr. 27 geändert
haben, wären alle relevanten Verfahrensschritte (zumindest ab der öffentlichen
Auslegung) zu wiederholen. Die Stadt Neustadt in Holstein hat sich stattdessen
für die Aufstellung eines (neuen) Bebauungsplanes entschieden.
zu Hinweis c:
Der
Genehmigungsbescheid vom 29.06.2007 ist nicht rechtskräftig, nach Auffassung der
Stadt Neustadt in Holstein ist diese rechtswidrig. Daher sind auch die im
Genehmigungsbescheid beschriebenen und geplanten Änderungen nicht in der
Begründung zu berücksichtigen.
8. RAe
Weissleder & Ewer für Zweckverband Ostholstein vom 14.09.2007 (Nr. 24):
zu A I
(Unbestimmtheit der Festsetzung):
Die
Festsetzungen werden auf der Grundlage der inzwischen erfolgten Einmessung der
vorhandenen Gebäude exakt abgegrenzt. Der Maßstab 1:1000 wird beibehalten,
städtebauliche Festsetzungen sind bei diesem Maßstab exakt genug abzulesen.
Sofern vorhandene Gebäude durch Baugrenzen oder Nutzungsabgrenzungen
durchschnitten werden, wird in der Begründung hierauf eingegangen.
zu A II (keine
vollständige Überdeckung der vorhandenen Anlagen):
Die
Nutzungsabgrenzung wird auf der Grundlage der inzwischen erfolgten Einmessung
der vorhandenen Gebäude so verändert, dass alle zur Abfallverwertungsanlage
gehörenden Hauptnutzungen innerhalb der Fläche für Abfallentsorgung liegen. Die
Beschränkung auf den Bestandsschutz ist beabsichtigt (wird in der Begründung
näher ausgeführt). Sollten aufgrund in der Zukunft geänderter gesetzlicher
Vorschriften Erweiterungen erforderlich werden, so können diese auf dem Wege
der Befreiung zugelassen werden. Die Zulässigkeit des Spitzenheizwerkes ist
durch die GE-Festsetzung gewährleistet, einer speziellen (z.B. textlichen)
Festsetzung bedarf es nicht.
zu B
(Festsetzung in Textziffer 1.2 des Planes):
Es ist nicht
richtig, dass die Wertstoffsortieranlage und der Recyclinghof durch die textl.
Festsetzung Ziff. 1.2 auf ihren Bestandsschutz reduziert werden: Die
Wertstoffsortier-anlage ist gem. Ziff. 1.2 zulässig, dies gilt auch für
Erweiterungen und den zugehörigen Recyclinghof. Zur Klarstellung wird in der
textl. Festsetzung Ziff. 1.2 der Begriff „Müll-sortieranlagen“
durch den Begriff „Wertstoffsortieranlagen“ ersetzt.
zu C
(Begrenzung der Zahl der Vollgeschosse auf zwei):
Es ist nicht
richtig, dass für dieses Gebiet bisher der B-Plan Nr. 27 galt. Da der B-Plan
Nr. 27 an einem Ausfertigungsfehler leidet, hatte er allenfalls einen
Rechtsschein. Im gesamten Plangebiet gibt es bisher kein III-geschossiges
Gebäude. Es ist die städtebauliche Absicht der Stadt, auch künftig keine
dritten Vollgeschosse zuzulassen. Die Errichtung eines dritten Geschosses
bleibt damit zulässig, solange es sich nicht um ein Vollgeschoss (i.S.d. LBO)
handelt und die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen eingehalten wird. Die
Gefahr, dass der ZVO die ihm obliegenden Aufgaben ohne Zulässigkeit eines
dritten Vollgeschosses nicht mehr wahrnehmen kann, wird nicht gesehen. An der
festgesetzten II-Geschossigkeit wird festgehalten.
zu D I (keine
ausreichende Bestimmtheit der Festsetzungen der maximal zulässigen
Gebäudehöhen):
Die Bedenken, dass die festgesetzten Höhenbegrenzungen
nicht ausrechend (exakt) bestimmt sind, werden berücksichtigt. Die
Höhenfestsetzungen werden dahingehend konkretisiert, dass jeweils die Mitte des
dem Gebäude vorgelagerten Straßenabschnittes als Bezugspunkt gilt.
Die in der
Begründung enthaltenen Aussagen dienen nicht der (Exakteren) Festsetzung der
max. zul. Höhen, sondern sind eine Begründung für die im Text (Teil B)
getroffenen Festsetzungen.
Ein Bezug der
Höhenfestsetzungen auf NN wäre zwar sehr konkret und rechtssicher; da die
Höhenentwicklung der Gebäude und sonstigen baulichen Anlage jedoch dem nicht
horizontalen Verlauf der Straße folgen soll, wären für jeden Abschnitt der
Straße unterschiedliche Höhen festzusetzen.
Eine
Gebäudehöhe von 50 m über NN wäre im Industrieweg städtebaulich nicht
akzeptabel.
zu D II (keine
ausreichende Gebäudehöhe):
Die
Höhenfestsetzungen sind so gewählt, dass der Bestandsschutz der Anlagen gewahrt
ist. Die Festsetzung von 22,50 m im Bereich der Flächen für Abfallentsorgung
geht bereits über das städtebaulich erwünschte Maß (14,50 m, s. Festsetzungen
im GE-Gebiet) hinaus und wird nur aus Gründen des Bestandsschutzes gewählt (s.
Ziff. 3.2 der Begründung). Sollten aufgrund in der Zukunft geänderter
gesetzlicher Vorschriften Erweiterungen erforderlich werden, so können diese
auf dem Wege der Befreiung zugelassen werden.
zu D III (nur
ausnahmsweise bestehende Möglichkeit der Überschreitung der festgelegten
Grenzen für Gebäudehöhen durch Schornsteine):
Die
Festsetzung, dass Schornsteine nur ausnahmsweise eine größere Höhe erreichen
dürfen als im Text festgesetzt, wird dahin geändert, dass dies allgemein (und
nicht nur ausnahmsweise) zulässig ist. Es wird jedoch deutlicher hervorgehoben,
dass dies nur für die Fläche für Abfallbeseitigungsanlagen gilt.
zu E
(Festlegung GRZ auf 0,5):
An der GRZ 0,5
wird festgehalten, da eine größere bauliche Dichte nicht erwünscht ist. Durch
Nebenanlagen u.s.w. (s. Text Ziff. 2.1) darf die GRZ ohnehin bis zur
Kappungsgrenze (0,8) überschritten werden.
zu F
(Festlegung der Baugrenzen):
Bei den
außerhalb der Baugrenzen gelegenen Gebäuden handelt es sich um bauliche
Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO, die auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig sind. Eine Änderung der Baugrenzen ist daher nicht
erforderlich.
zu G (keine
Aufnahme des Transformators zur Stromversorgung des Müllheizkraftwerks):
Bei den beiden
westlich des Industrieweges gelegenen Transformatoren handelt es sich um (
öffentliche) Anlagen der Stadtwerke, die der Versorgung von Baugebieten dienen.
Diese könnten gem. § 14 Abs. 2 BauNVO nur ausnahmsweise in einem GE-Gebiet
zugelassen werden. Bei dem Transformator des ZVO handelt es sich um eine
Nebenanlage, die gem. § 14 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig ist. Eine spezielle
Festsetzung ist daher nicht erforderlich.
zu H
(Fehlerhaftigkeit des Umweltberichts):
Die Aussagen
der Fachgutachten, die im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens zur
Schaffung einer 2. Verbrennungslinie erstellt wurden, sind für den
Umweltbericht zum Bebauungsplan nicht relevant, da in diesem keine 2.
Verbrennungslinie vorgesehen ist. Der Umweltbericht geht lediglich auf die
durch den B-Plan hervorgerufenen Auswirkungen aus, nicht auf Anlagen, die nach
den Festsetzungen des B-Planes unzulässig sind. Das gilt auch für Aspekte des
Landschaftsbildes.
Die Aussage,
die Müllverbrennungsanlage leiste einen erheblichen Beitrag an der Befrachtung
der Luft mit organischen und anorganischen Stoffgruppen, ist durchaus korrekt,
ebenso die Aussage, dass diese gesundheitsgefährdend sein können.
Die Aussagen
zur Regenrückhaltung im Plangebiet werden korrigiert.
zu I. I:
Eine
Differenzierung zwischen einem Betrieb und seinen Tochtergesellschaften ist bei
der Aufstellung eines B-Planes nicht erforderlich, da die Festsetzungen
aufgrund städtebaulicher Aspekte getroffen werden und nicht aufgrund der
„Gesellschaftssruktur“ eines Eigentümers, diese kann ohnehin
jederzeit geändert werden. Die „Grundstücksbezogenheit“ der
Festsetzungen wurde berücksichtigt.
zu I. II:
Die
Genehmigung der Erweiterung des Müllheizkraftwerkes ist nicht rechtskräftig und
muss daher bei der Aufstellung des B-Planes nicht beachtet werden. Dies gilt
insbesondere, da die Stadt Neustadt in Holstein die Rechtmäßigkeit der
Genehmigung anzweifelt und daher der Auffassung ist, dass diese nie
rechtskräftig wird. Ziff. 3.2 der Begründung wird dahingehend eindeutiger
formuliert, dass dort von den planerischen Absichten der Stadt die Rede ist.
zu I. III:
Statt
„Müllsortieranlage“ wird künftig der Terminus
„Wertstoffsortieranlage“ verwandt.
Bei der
Aufzählung der im Plangebiet vorhandenen Nutzungen müssen nicht jeder Betrieb
und schon gar nicht alle Nebenanlagen genannt werden. Sofern diese unter den
Begriff „Gewerbebetrieb“ fallen, sind sie dadurch in der Aufzählung
enthalten. Ein „Abwägungsdefizit“ lässt sich aus der – nach
Meinung des ZVO – Unvollständigkeit der Bestandsaufnahme nicht
konstruieren.
zu J:
Bei dem B-Plan
Nr. 71 handelt es sich nicht um eine Verhinderungsplanung, sondern um eine
Konkretisierung der Zulässigkeit der baulichen Nutzung.
Der
Bestandsschutz für alle im Plangebiet vorhandenen Gebäude und Nutzungen wird
gewährleistet. Erweiterungen werden jedoch durch die Festsetzungen des B-Planes
auf das städtebaulich erwünschte Maß begrenzt.
2. Der Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 71 für das Gebiet „beiderseits des
Industrieweges“ und die Begründung werden mit vorstehenden Änderungen
gebilligt.
3. Der Entwurf des Planes und
die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die
beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der
Auslegung zu benachrichtigen.