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Tagesordnung - öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein  

 
 
Bezeichnung: öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
Gremium: Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
Datum: Do, 08.11.2007 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:32 - 21:45 Anlass: Sitzung
Raum: Neuer Sitzungssaal des Rathauses
Ort: Am Markt 1, 23730 Neustadt in Holstein

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Eröffnung der Sitzung      
N 1.1     (nichtöffentlich)      
N 2     (nichtöffentlich)      
Ö 2.1  
Personalangelegenheiten, Bekanntgabe des in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses      
Ö 2.2  
Fortsetzung Eröffnung der Sitzung      
Ö 3  
Einwohnerfragestunde      
Ö 4  
Mitteilungen des Bürgervorstehers      
Ö 5  
Mitteilungen des Bürgermeisters      
Ö 6  
Niederschrift der Sitzung vom 27.09.2007  
SI/0173/07  
Ö 7  
Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse der Sitzung vom 27.09.2007  
SI/0173/07  
Ö 8  
1. Nachtragshaushaltssatzung 2007 der Stadtverwaltung (Berichterstatter: Hauptausschussvorsitzender Herr Sela)
VO/0510/07  
Ö 9  
Wirtschaftsprüfung und Jahresabschluss des Tourismus-Service für das Wirtschaftsjahr 2006 (Berichterstatter: Herr Jürgen Schnoor)  
VO/0504/07  
Ö 10  
Änderung der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages (Kurabgabe) in der Stadt Neustadt in Holstein (Berichterstatter: Vorsitzender des Ausschusses für Tourismus- und Kulturangelegenheiten Herr Schnoor)  
VO/0470/07  
Ö 11  
2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe (Berichterstatter: Vorsitzender des Ausschusses für Tourismus- und Kulturangelegenheiten Herr Schnoor)  
VO/0508/07  
Ö 12  
Wirtschaftsplanentwurf 2008 des Tourismus-Service (Berichterstatter: Vorsitzender des Ausschusses für Tourismus- und Kulturangelegenheiten Herr Schnoor)  
VO/0506/07  
Ö 13  
Bebauungsplan Nr. 71 (Beiderseits des Industrieweges) hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (Berichterstatter: Vorsitzender des Ausschusses für Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsangelegenheiten Herr Weber)  
VO/0512/07  
    VORLAGE
    1

Beschlussvorschlag:

1.    Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 71 abgegebenen Stellungnahmen hat die Stadtverordnetenversammlung mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

       a) berücksichtigt werden die Stellungnahmen von

 

1. DB vom 22.08.07 (Nr. 4):

Sofern sich Grundstücksflächen mit planfestgestellten Bahnanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden, werden diese entweder als „Fläche für Bahnanlagen“ festgesetzt oder aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herausgenommen.

 

2. IHK Lübeck vom 14.09.2007 (Nr. 26):

Die Stadt Neustadt in Holstein ist mit dem Vorschlag einverstanden, mit den von der Planung tangierten Unternehmen ein Gespräch zu führen. Eine entsprechende Einladung durch die IHK Lübeck wird die Stadt annehmen.

 

       b) teilweise berücksichtigt werden die Stellungnahmen von

 

3. Wasser- und Bodenverband Neustädter Binnenwasser vom 29.08.2007 (Nr. 23):

zu 1:

Aus der Aufstellung des B-Planes Nr. 71 ergibt sich keine höhere Flächenversiegelung als aus dem B-Plan Nr. 27.

 

zu 2:

Der Bebauungsplan Nr. 71 ändert nichts an der vorhandenen Problematik.

 

zu 3:

die gesetzliche Unterhaltungspflicht des WBV wird zur Kenntnis genommen.

 

zu 4, 5 und 6:

Die genannten Vorschriften der Verbandssatzung werden zur Kenntnis genommen.

 

zu 7:

Es kann hier nur die „Auflage“ Nr. 3 gemeint sein. Sofern dem WBV ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zusteht, muss er dieses gegenüber den Eigentümern selbst durchsetzen. Durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes können Geh-, Fahr- und Leitungsrechte nur vorbereitet, aber nicht rechtlich gesichert werden.

 

4. Landesamt für Natur und Umwelt vom 24.08.2007 (Nr. 19):

Der in Ziff. 7.3 der Begründung beschriebene Sachverhalt wird seitens der Stadt Neustadt in Holstein durchaus als Nutzungskonflikt angesehen, der jedoch im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht gelöst werden kann.

Die in Ziff. 1.6 der Begründung genannten unterschiedlichen Flächengrößen werden näher begründet.

 

5. Kreis Ostholstein vom 13.09.2007 (Nr. 22):

zu1:

Die Stadt Neustadt in Holstein bedauert die Zusammenlegung der beiden Verfahrensschritte, sieht jedoch keinen Anlass, einen dieser Verfahrensschritte zu wiederholen. Das beschleunigte Verfahren soll für diesen Bebauungsplan nicht angewandt werden.

 

zu 2a:

Die übrigen Flächen des B-Planes Nr. 27 sollen ebenfalls überplant werden, es ist jedoch die Aufteilung in insgesamt drei neue B-Pläne vorgesehen, da ein einziger großer Plan mit zu vielen Problemen belastet wäre.

 

zu 2b:

Die Stadt Neustadt in Holstein ist hinsichtlich der planungsrechtlichen Situation anderer Auffassung als das staatliche Umweltamt Kiel (dort: § 38 BauGB, Neustadt: Planungshoheit). Diese unterschiedlichen Rechtsauffassungen werden in der Begründung näher erläutert. In der Zeichenerklärung werden bei den Festsetzungen jeweils die Worte „und Abs. 6“ gestrichen.

 

zu 2c:

Der Bestandsschutz soll gewahrt werden. Die Planungsüberlegungen, die zu einer Verkleinerung der Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen geführt haben, werden in der Begründung näher dargelegt. Eine Zurückstellung der Bestandssicherung ist nicht geplant, auch dies wird in der Begründung näher dargelegt.

 

zu 2d:

Rechtsgrundlage für die Einschränkungen im GE-Gebiet ist § 1 Abs. 5 BauNVO (oder § 1 Abs. 7 Ziff. 2 BauNVO). Die besonderen städtebaulichen Gründe, die diese Einschränkung rechtfertigen, werden in der Begründung genannt.

 

zu 2e:

Die durch das Müllheizkraftwerk entstehenden Immissionen werden ermittelt und in die Abwägung mit anderen öffentlichen und privaten Belangen einbezogen.

 

6. Untere Bauaufsichtsbehörde vom 18.09.2007 (Nr. 44):

Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen wird um das Wort „mittleren“ ergänzt, um den festgesetzten Höhenbezugspunkt zu konkretisieren.

 

Der Anregung hinsichtlich der abweichenden Bauweise, dass der Hinweis auf die LBO nicht erforderlich ist, wird nicht gefolgt, da ansonsten nicht erkennbar wäre, ob Grenzabstände einzuhalten sind (wie in der offenen Bauweise) oder nicht (wie in der geschlossenen Bauweise).

 

       c) nicht berücksichtigt werden die Stellungnahmen von

 

7. Staatliches Umweltamt Kiel vom 21.08.2007 (Nr. 20):

zu Ziff. 1:

Die Bedenken, dass der Bebauungsplan dem Genehmigungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes Kiel vom 29.06.2007 und damit dem § 38 BauGB widerspricht, wird zurückgewiesen, da die Genehmigung nicht rechtskräftig ist, da mehrere Widersprüche eingelegt wurden.

 

zu Hinweis a:

Das Planungserfordernis für die Aufstellung des B-Planes Nr. 71 ist in Ziff. 2 der Begründung ausrechend dargelegt. In der Überschrift wird das Wort „Planungserfordernis“ ergänzt.

 

zu Hinweis b:

Die Heilungsmöglichkeit nach § 214 Abs. 4 BauGB setzt ein ergänzendes Verfahren voraus. Dieses ist nur bei unveränderter Sach- und Rechtslage möglich. Da sich die Sach- und Rechtslage aber seit der Aufstellung des B-Planes Nr. 27 geändert haben, wären alle relevanten Verfahrensschritte (zumindest ab der öffentlichen Auslegung) zu wiederholen. Die Stadt Neustadt in Holstein hat sich stattdessen für die Aufstellung eines (neuen) Bebauungsplanes entschieden.

 

zu Hinweis c:

Der Genehmigungsbescheid vom 29.06.2007 ist nicht rechtskräftig, nach Auffassung der Stadt Neustadt in Holstein ist diese rechtswidrig. Daher sind auch die im Genehmigungsbescheid beschriebenen und geplanten Änderungen nicht in der Begründung zu berücksichtigen.

 

8. RAe Weissleder & Ewer für Zweckverband Ostholstein vom 14.09.2007 (Nr. 24):

 

zu A I (Unbestimmtheit der Festsetzung):

Die Festsetzungen werden auf der Grundlage der inzwischen erfolgten Einmessung der vorhandenen Gebäude exakt abgegrenzt. Der Maßstab 1:1000 wird beibehalten, städtebauliche Festsetzungen sind bei diesem Maßstab exakt genug abzulesen. Sofern vorhandene Gebäude durch Baugrenzen oder Nutzungsabgrenzungen durchschnitten werden, wird in der Begründung hierauf eingegangen.

 

zu A II (keine vollständige Überdeckung der vorhandenen Anlagen):

Die Nutzungsabgrenzung wird auf der Grundlage der inzwischen erfolgten Einmessung der vorhandenen Gebäude so verändert, dass alle zur Abfallverwertungsanlage gehörenden Hauptnutzungen innerhalb der Fläche für Abfallentsorgung liegen. Die Beschränkung auf den Bestandsschutz ist beabsichtigt (wird in der Begründung näher ausgeführt). Sollten aufgrund in der Zukunft geänderter gesetzlicher Vorschriften Erweiterungen erforderlich werden, so können diese auf dem Wege der Befreiung zugelassen werden. Die Zulässigkeit des Spitzenheizwerkes ist durch die GE-Festsetzung gewährleistet, einer speziellen (z.B. textlichen) Festsetzung bedarf es nicht.

 

zu B (Festsetzung in Textziffer 1.2 des Planes):

Es ist nicht richtig, dass die Wertstoffsortieranlage und der Recyclinghof durch die textl. Festsetzung Ziff. 1.2 auf ihren Bestandsschutz reduziert werden: Die Wertstoffsortier-anlage ist gem. Ziff. 1.2 zulässig, dies gilt auch für Erweiterungen und den zugehörigen Recyclinghof. Zur Klarstellung wird in der textl. Festsetzung Ziff. 1.2 der Begriff „Müll-sortieranlagen“ durch den Begriff „Wertstoffsortieranlagen“ ersetzt.

 

zu C (Begrenzung der Zahl der Vollgeschosse auf zwei):

Es ist nicht richtig, dass für dieses Gebiet bisher der B-Plan Nr. 27 galt. Da der B-Plan Nr. 27 an einem Ausfertigungsfehler leidet, hatte er allenfalls einen Rechtsschein. Im gesamten Plangebiet gibt es bisher kein III-geschossiges Gebäude. Es ist die städtebauliche Absicht der Stadt, auch künftig keine dritten Vollgeschosse zuzulassen. Die Errichtung eines dritten Geschosses bleibt damit zulässig, solange es sich nicht um ein Vollgeschoss (i.S.d. LBO) handelt und die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen eingehalten wird. Die Gefahr, dass der ZVO die ihm obliegenden Aufgaben ohne Zulässigkeit eines dritten Vollgeschosses nicht mehr wahrnehmen kann, wird nicht gesehen. An der festgesetzten II-Geschossigkeit wird festgehalten.

 

zu D I (keine ausreichende Bestimmtheit der Festsetzungen der maximal zulässigen Gebäudehöhen):

Die Bedenken, dass die festgesetzten Höhenbegrenzungen nicht ausrechend (exakt) bestimmt sind, werden berücksichtigt. Die Höhenfestsetzungen werden dahingehend konkretisiert, dass jeweils die Mitte des dem Gebäude vorgelagerten Straßenabschnittes als Bezugspunkt gilt.

Die in der Begründung enthaltenen Aussagen dienen nicht der (Exakteren) Festsetzung der max. zul. Höhen, sondern sind eine Begründung für die im Text (Teil B) getroffenen Festsetzungen.

Ein Bezug der Höhenfestsetzungen auf NN wäre zwar sehr konkret und rechtssicher; da die Höhenentwicklung der Gebäude und sonstigen baulichen Anlage jedoch dem nicht horizontalen Verlauf der Straße folgen soll, wären für jeden Abschnitt der Straße unterschiedliche Höhen festzusetzen.

Eine Gebäudehöhe von 50 m über NN wäre im Industrieweg städtebaulich nicht akzeptabel.

 

zu D II (keine ausreichende Gebäudehöhe):

Die Höhenfestsetzungen sind so gewählt, dass der Bestandsschutz der Anlagen gewahrt ist. Die Festsetzung von 22,50 m im Bereich der Flächen für Abfallentsorgung geht bereits über das städtebaulich erwünschte Maß (14,50 m, s. Festsetzungen im GE-Gebiet) hinaus und wird nur aus Gründen des Bestandsschutzes gewählt (s. Ziff. 3.2 der Begründung). Sollten aufgrund in der Zukunft geänderter gesetzlicher Vorschriften Erweiterungen erforderlich werden, so können diese auf dem Wege der Befreiung zugelassen werden.

 

zu D III (nur ausnahmsweise bestehende Möglichkeit der Überschreitung der festgelegten Grenzen für Gebäudehöhen durch Schornsteine):

Die Festsetzung, dass Schornsteine nur ausnahmsweise eine größere Höhe erreichen dürfen als im Text festgesetzt, wird dahin geändert, dass dies allgemein (und nicht nur ausnahmsweise) zulässig ist. Es wird jedoch deutlicher hervorgehoben, dass dies nur für die Fläche für Abfallbeseitigungsanlagen gilt.

 

zu E (Festlegung GRZ auf 0,5):

An der GRZ 0,5 wird festgehalten, da eine größere bauliche Dichte nicht erwünscht ist. Durch Nebenanlagen u.s.w. (s. Text Ziff. 2.1) darf die GRZ ohnehin bis zur Kappungsgrenze (0,8) überschritten werden.

 

zu F (Festlegung der Baugrenzen):

Bei den außerhalb der Baugrenzen gelegenen Gebäuden handelt es sich um bauliche Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO, die auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Eine Änderung der Baugrenzen ist daher nicht erforderlich.

 

zu G (keine Aufnahme des Transformators zur Stromversorgung des Müllheizkraftwerks):

Bei den beiden westlich des Industrieweges gelegenen Transformatoren handelt es sich um ( öffentliche) Anlagen der Stadtwerke, die der Versorgung von Baugebieten dienen. Diese könnten gem. § 14 Abs. 2 BauNVO nur ausnahmsweise in einem GE-Gebiet zugelassen werden. Bei dem Transformator des ZVO handelt es sich um eine Nebenanlage, die gem. § 14 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig ist. Eine spezielle Festsetzung ist daher nicht erforderlich.

 

zu H (Fehlerhaftigkeit des Umweltberichts):

Die Aussagen der Fachgutachten, die im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens zur Schaffung einer 2. Verbrennungslinie erstellt wurden, sind für den Umweltbericht zum Bebauungsplan nicht relevant, da in diesem keine 2. Verbrennungslinie vorgesehen ist. Der Umweltbericht geht lediglich auf die durch den B-Plan hervorgerufenen Auswirkungen aus, nicht auf Anlagen, die nach den Festsetzungen des B-Planes unzulässig sind. Das gilt auch für Aspekte des Landschaftsbildes.

Die Aussage, die Müllverbrennungsanlage leiste einen erheblichen Beitrag an der Befrachtung der Luft mit organischen und anorganischen Stoffgruppen, ist durchaus korrekt, ebenso die Aussage, dass diese gesundheitsgefährdend sein können.

Die Aussagen zur Regenrückhaltung im Plangebiet werden korrigiert.

 

zu I. I:

Eine Differenzierung zwischen einem Betrieb und seinen Tochtergesellschaften ist bei der Aufstellung eines B-Planes nicht erforderlich, da die Festsetzungen aufgrund städtebaulicher Aspekte getroffen werden und nicht aufgrund der „Gesellschaftssruktur“ eines Eigentümers, diese kann ohnehin jederzeit geändert werden. Die „Grundstücksbezogenheit“ der Festsetzungen wurde berücksichtigt.

 

zu I. II:

Die Genehmigung der Erweiterung des Müllheizkraftwerkes ist nicht rechtskräftig und muss daher bei der Aufstellung des B-Planes nicht beachtet werden. Dies gilt insbesondere, da die Stadt Neustadt in Holstein die Rechtmäßigkeit der Genehmigung anzweifelt und daher der Auffassung ist, dass diese nie rechtskräftig wird. Ziff. 3.2 der Begründung wird dahingehend eindeutiger formuliert, dass dort von den planerischen Absichten der Stadt die Rede ist.

 

zu I. III:

Statt „Müllsortieranlage“ wird künftig der Terminus „Wertstoffsortieranlage“ verwandt.

Bei der Aufzählung der im Plangebiet vorhandenen Nutzungen müssen nicht jeder Betrieb und schon gar nicht alle Nebenanlagen genannt werden. Sofern diese unter den Begriff „Gewerbebetrieb“ fallen, sind sie dadurch in der Aufzählung enthalten. Ein „Abwägungsdefizit“ lässt sich aus der – nach Meinung des ZVO – Unvollständigkeit der Bestandsaufnahme nicht konstruieren.

 

zu J:

Bei dem B-Plan Nr. 71 handelt es sich nicht um eine Verhinderungsplanung, sondern um eine Konkretisierung der Zulässigkeit der baulichen Nutzung.

Der Bestandsschutz für alle im Plangebiet vorhandenen Gebäude und Nutzungen wird gewährleistet. Erweiterungen werden jedoch durch die Festsetzungen des B-Planes auf das städtebaulich erwünschte Maß begrenzt.

 

2.    Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 71 für das Gebiet „beiderseits des Industrieweges“ und die Begründung werden mit vorstehenden Änderungen gebilligt.

 

3.    Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.

   
    11.10.2007 - Ausschuss für Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsangelegenheiten
    Ö 7 - ungeändert beschlossen
   
    08.11.2007 - Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt in Holstein
    Ö 13 - ungeändert beschlossen
Ö 14  
Änderung der Gastarife (Berichterstatter: Stadtwerkeausschussvorsitzender Herr Struck)  
VO/0513/07  
Ö 15  
Änderung der Allgemeinen Preise für die Grund- und Ersatzversorgung und Sondervertrag "Lütt Watt" mit elektrischer Energie (Berichterstatter: Stadtwerkeausschussvorsitzender Herr Struck)
VO/0514/07  
Ö 16  
Anfragen und Verschiedenes      
N 17     (nichtöffentlich)