1. Die Entwürfe des Bebauungsplanes Nr.
70 für die „Erweiterung des Gewerbegebietes zwischen der Eutiner Straße
(L 309), der Kreisstraße 45 und der Sierksdorfer Straße“ und der
Begründung sind mit Schreiben vom 12.03.2007 an die Träger öffentlicher Belange
gesandt worden. Die daraufhin eingegangenen Stellungnahmen hat die
Stadtverordnetenversammlung mit folgendem Ergebnis geprüft:
a) berücksichtigt werden Bedenken
und Anregungen von
1. Landesplanungsbehörde vom 13.04.2007 (Entwurf):
Die Verkaufsflächen und die
Aufteilung in Kern- und Randsortimente werden gem. den Vorgaben der
Landesplanungsbehörde reduziert und entsprechend festgesetzt.
2.
Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes
Schleswig-Holstein vom 11.04.07:
zu 1. und 2.
Die Anbauverbotszonen von 20 m
Breite an der L 309 und 15 m Breite an der K 45 werden in die Planzeichnung
nachrichtlich übernommen. Die Baugrenzen im GE- und SO-Gebiet werden
entsprechend zurückgesetzt.
zu 3.
Direkte Zufahrten und Zugänge zu
freien Strecken der Straßen des überörtlichen Verkehrs sind nicht vorgesehen.
zu 4.
Die Straßenquerschnitte der L 309
und K 45 werden nachrichtlich dargestellt.
zu 5.
Im Schallschutzgutachten ist der
Verkehr auf der L 309 und K 45 berücksichtigt.
3.
Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein vom 28.03.07:
Die archäologische Fundstelle bei
der Lüb´schen Mühle wird in die Planzeichnung nachrichtlich übernommen.
Maßnahmen, die in den Boden eingreifen, sind hier nicht geplant. Es wird jedoch
in die Begründung aufgenommen, dass bei solchen Maßnahmen das archäologische
Landesamt frühzeitig zu beteiligen ist.
4.
Wasser- und Bodenverband vom 22.03.07:
Abgesehen von der Einleitung des
Niederschlagswassers aus dem Gewerbegebiet sind keine Veränderungen an
Verbandsgewässern vorgesehen. Die Abstände werden eingehalten.
5.
Zweckverband Ostholstein vom 29.03.2007:
Bei den Baumaßnahmen evtl.
auftretende Konflikte mit vorhandenen Leitungen werden einvernehmlich mit dem
ZVO ausgeräumt. Die Fahrbahnbreite wird auf 6,00 m erhöht. Stichstraßen sind
nicht vorgesehen.
6. Stadtwerke vom 12.04.07
Die Tabelle auf Seite 10 der
Begründung wird um die Nummern der Hydranten ergänzt. Die Leistung der
einzelnen Hydranten wird mit den Stadtwerken abgestimmt, die Tabelle wird erforderlichenfalls
korrigiert. Die Gesamtleistung von 288 m³/h (> 192 m³/h) wurde von den
Stadtwerken bestätigt.
Die Angaben zur Wasserversorgung
werden korrigiert.
An den Angaben zur
Niederschlagswasserbeseitigung in der Begründung wird festgehalten, sie sind
Ergebnis einer Beratung, an der auch die Stadtwerke teilgenommen haben.
b) teilweise berücksichtigt werden
Bedenken und Anregungen von
7.
Kreis Ostholstein vom 16.04.2007:
zu 2a.
Der Geltungsbereich des B-Planes
wird auf das Hoheitsgebiet der Stadt Neustadt in Holstein reduziert.
zu 2b.
Die Verkaufsflächen werden in
Abstimmung mit der Landesplanungsbehörde auf max. 8.000 m² für den Bau-, Wohn-
und Gartenmarkt und 2.000 m² für den Elektromarkt festgesetzt. Auf die Vorlage
der Verkaufsflächen von Einzelhandelseinrichtungen mit ähnlichen Sortimenten
hat die Landesplanungsbehörde verzichtet.
zu 2c.
Die bisher weißen Flächen werden als
Verkehrsflächen festgesetzt.
zu 2d.
Die GRZ wird in den Sondergebieten
und im Gewerbegebiet auf 0,6 reduziert. Die Überschreitung gem. § 19 Abs. 4
BauNVO wird auf 50% festgesetzt. Die Geschossigkeit wird in den Sondergebieten
auf ein Vollgeschoss reduziert.
zu 2e.
Die textlichen Festsetzungen für die
SO Gebiete werden neu gegliedert. Darin werden die Verkaufsflächen gem. den Vorgaben
der Landesplanungsbehörde begrenzt und die Sortimente (Kern- und
Randsortimente) mit einheitlicher Rechtssystematik festgesetzt.
zu 2f.
Die textlichen Festsetzungen Ziff.
2, 2.2, 4, 5 und 6 werden gestrichen. In Ziff. 3 wird die abweichende Bauweise
für die SO-Gebiete festgesetzt.
zu 2g.
Der Investor muss / wird bis zum
Satzungsbeschluss die Verfügungsgewalt über die Ausgleichsflächen nachweisen
zu 3.
Die Zufahrten von der Planstraße A
werden in den textlichen Festsetzungen auf je zwei Zu- und Abfahrten für die
beiden SO-Gebiete begrenzt. Das Straßenprofil wird überarbeitet und
konkretisiert.
zu 4a.
Das von den Sondergebieten
abfließende Niederschlagswasser wird vor Einleitung in den städtischen
Regenwasserkanal (Sierksdorfer Straße) nach den Regeln der Technik behandelt.
Nähere Angaben zur Entwässerung werden in die Begründung aufgenommen. Die erforderlichen
Genehmigungen werden durch die Stadt Neustadt in Holstein beantragt. Das offene
Regenrückhaltebecken im Bereich des „SO Elektromarkt“ wird in der
Planzeichnung dargestellt. Die übrigen Flächen werden über technische Bauwerke
entwässert, deren Genehmigung bei der Wasserbehörde beantragt wird.
zu 4b.
Der 6 m breite Verfügungsstreifen
wird von jeglicher Bebauung, Befestigung und Anpflanzung freigehalten. Darauf
ist bei der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen zu achten. Dies wird in die
Begründung aufgenommen.
zu Abfall:
Auf die Auflage wird in der
Begründung hingewiesen.
Das Gewerbegebiet hat einerseits
nicht die notwendigen planerischen Voraussetzungen (Einzelhandel im GE nicht
zulässig), zum anderen ist ein zusammenhängender Flächenbedarf im geeigneten
Zuschnitt nicht vorhanden. Der Elektromarkt ist vorhanden und soll erweitert
werden.
Die Tabelle auf Seite 10 der
Begründung wird um die Nummern der Hydranten ergänzt. Die Leistung der
einzelnen Hydranten wird mit den Stadtwerken abgestimmt, die Tabelle wird erforderlichenfalls
korrigiert. Die Gesamtleistung von 288 m³/h (> 192 m³/h) wurde von den
Stadtwerken bestätigt.
8.
Stadt Eutin vom 04.04.2007:
Die Größe der Verkaufsfläche wird
auf 8.000 m² bzw. 2.000 m² in den SO-Gebieten reduziert. Bei der Ermittlung der
relevanten Einwohnerzahlen wurde der Nah- und Mittelbereich der Stadt Neustadt
in Holstein berücksichtigt. Einwohner des Nah- und Mittelbereiches der Stadt
Eutin wurden nicht herangezogen. Interessenkonflikte zwischen der Stadt
Neustadt in Holstein und der Stadt Eutin sind daher nicht zu erwarten.
c) nicht berücksichtigt werden
Bedenken und Anregungen von
-----
2. Die Entwürfe des Bebauungsplanes Nr.
70 und der Begründung werden mit vorstehenden Änderungen gebilligt.
3. Die Entwürfe des Planes und der
Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten
Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.