1. Die Entwürfe der 26. Änderung des
Flächennutzungsplanes für die „Erweiterung des Gewerbegebietes zwischen
der Eutiner Straße (L 309), der Kreisstraße 45 und der Sierksdorfer
Straße“ und der Begründung sind mit Schreiben vom 12.03.2007 an die
Träger öffentlicher Belange gesandt worden. Die daraufhin eingegangenen
Stellungnahmen hat die Stadtverordnetenversammlung mit folgendem Ergebnis
geprüft:
a) berücksichtigt werden Anregungen /
Stellungnahmen von
1.
(Nr. 14) Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft, Technik und Verkehr vom
11.04.2007:
Die
Anbauverbotsszonen von 20 m Breite an der L 309 und 15 m Breite an der K 45 sind
in der 26. Änderung des F-Planes dargestellt. Direkte Zufahrten und Zugänge zu
freien Strecken der Straßen des überörtlichen Verkehrs werden nicht angelegt.
Schallschutzmaßnahmen zwischen den Straßen des überörtlichen Verkehrs und den
Bauflächen sind nicht erforderlich, da die geplanten Nutzungen (SO Einzelhandel
und GE) durch die Emissionen nicht beeinträchtigt werden.
2.
(Nr. 17) Archäologisches Landesamt Schleswig Holstein vom 28.03.2007:
Die
archäologische Fundstelle bei der Lüb´schen Mühle wird in der Planzeichnung
dargestellt. Maßnahmen, die in den Boden eingreifen, sind hier nicht geplant.
Es wird jedoch in die Begründung aufgenommen, dass bei solchen Maßnahmen das
archäologische Landesamt frühzeitig zu beteiligen ist.
3.
(Nr. 22) Kreis Ostholstein vom 16.04.2007:
Ziff.
2a: Die 26. Änderung des F-Planes
erstreckt sich ausschließlich auf das Hoheitsgebiet der Stadt Neustadt in
Holstein.
Ziff.
2b: Im Mittelbereich der Stadt Neustadt
in Holstein wohnen mehr als 30.000 Einwohner, somit sind in begründeten
Einzelfällen nicht 6.500 m², sondern 8.000 m² Verkaufsfläche zulässig. Mit der
Landesplanungsbehörde wird ein Abstimmungsgespräch geführt.
Ziff.
4a: Die in der Begründung zur 26.
Änderung des F-Planes enthaltenen Aussagen zur Niederschlagswasserbeseitigung
werden konkretisiert.
Ziff.
4b: Die beiden Absätze werden in die
Begründung der 26. Änderung des F-Planes übernommen.
Ziff.
5: Der Elektro-Fachmarkt ist bereits
vorhanden und soll an diesem Standort erweitert werden. Eine Verlagerung ist
daher nicht möglich. Der Baumarkt wäre in dem interkommunalen Gewerbegebiet
nicht zulässig, da Einzelhandelseinrichtungen dieser Größenordnung außer in
Kerngebieten nur in Sonstigen Sondergebieten gem. § 11 BauNVO zulässig sind.
Dies wird in die Begründung zur 26. Änderung des F-Planes aufgenommen.
Alle
übrigen Inhalte der Stellungnahme des Kreises Ostholstein vom 16.04.2007
beziehen sich nicht auf die 26. Änderung des F-Planes, sondern auf den B-Plan
Nr. 70 und werden im dortigen Bauleitplanverfahren abgewogen.
4.
(Nr. 23) Wasser- und Bodenverband Neustädter Binnenwasser vom 22.03.2007:
Die
26. Änderung des F-Planes enthält keine Darstellungen, die den in der
Stellungnahme enthaltenen Forderungen widersprechen.
5.
(Nr. 24) Zweckverband Ostholstein vom 29.03.2007:
In
die Begründung zur 26. Änderung des F-Planes wird aufgenommen, dass bei
Bauarbeiten Konflikte mit vorhandenen Leitungen und Kabeln des ZVO zu erwarten
sind. Die übrigen Anmerkungen betreffen nicht die 26. Änderung des F-Planes.
6.
(Nr. 28) Stadtwerke vom 12.04.2007:
Die
Aussagen zur Kapazität der Leitungen und zur Wasserversorgungsleitung in der L
309 werden geändert. Die Aussagen zur Entwässerung werden weniger konkret
gefasst.
b) teilweise berücksichtigt werden Anregungen /
Stellungnahmen von
1.
(Nr. 40a) Stadt Eutin vom 04.04.2007:
In
der Begründung zur 26. Änderung des F-Planes ist nicht von 10.000 m²
Verkaufsfläche die Rede, sondern von 8.000 m². Diese Größe ist in begründeten
Einzelfällen zulässig. Dies wird mit der Landesplanungsbehörde abgestimmt. Bei
der Ermittlung der relevanten Einwohnerzahlen wurde der Nah- und Mittelbereich
der Stadt Neustadt in Holstein berücksichtigt. Einwohner der Nah- und
Mittelbereiches der Stadt Eutin wurden nicht herangezogen. Interessenkonflikte
zwischen der Stadt Neustadt in Holstein und der Stadt Eutin sind daher nicht zu
erwarten.
c) nicht berücksichtigt werden Anregungen /
Stellungnahmen von
- -
- - -
2. Die Entwürfe der 26. Änderung des
Flächennutzungsplanes und der Begründung werden mit vorstehenden Änderungen
gebilligt.
3. Die Entwürfe des Planes und der
Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten
Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.