1. Für das Gebiet „beiderseits des
Industrieweges“ (s. Geltungsbereich) wird der Bebauungsplan Nr. 71
aufgestellt. Für das Gebiet werden folgende Planungsziele angestrebt:
·
rechtssichere
Regelung der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben, Einzelhandelsbetrieben und
sonstigen Bauvorhaben einschließlich der erforderlichen Erschließung
·
Vermeidung
bzw. Lösung von Konflikten mit empfindlichen Nutzungen in der Umgebung, z.B.
mit touristischen Angeboten, Gesundheitsangeboten und Wohngebieten
·
Schaffung
von Planungssicherheit für die bestehenden Nutzungen und künftige Bauvorhaben
2. Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 71 ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB).