Erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:
1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des B-Planes Nr. 81 abgegebenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (seitens der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben) hat die Stadtverordnetenversammlung gemäß der anliegenden Abwägung geprüft.
Der Bürgermeister wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
2. Der Entwurf des B-Planes Nr. 81 für ein Gebiet zwischen Pelzerhakener Straße und Ostsee, östlich der Saalbeek „Campingplatz Südstrand“, und die Begründung werden mit den Änderungen, die sich aus der anliegenden Abwägung ergeben, gebilligt.
3. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die erneute Auslegung zu benachrichtigen.
oder:
Satzungsbeschluss:
1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des B-Planes Nr. 81 abgegebenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (seitens der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben) hat die Stadtverordnetenversammlung gemäß der anliegenden Abwägung geprüft.
Der Bürgermeister wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
2. Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches sowie nach § 92 der Landesbauordnung beschließt die Stadtverordnetenvesammlung den B-Plan Nr. 81 für ein Gebiet zwischen Pelzerhakener Straße und Ostsee, östlich der Saalbeek „Campingplatz Südstrand“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
3. Die Begründung wird gebilligt.
4. Der Beschluss des B-Planes durch die Stadtverordnetenversammlung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.